Spanien-Urlaub mit neuen Corona-Regeln

Weil ich heute in eigener Sache mir die neuen Corona-Regel und die aktuellen Änderungen rausgesucht habe, ist mir aufgefallen, dass das recht unübersichtlich ist. Deshalb habe ich eine erste Information mit dem Ausfüllen des spanischen Formulars in unserer Corona-News veröffentlicht.

https://www.mein-spanien-urlaub.de/Service/Corona-News-Spanien.php.

Hier nun nachfolgend die ganze mit den speziellen Spanien-Informationen:

Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI Stand: 30.4.2021, 12:30 Uhr

Die neu ausgewiesenen „Virusvarianten-Gebiete“, „Hochinzidenzgebiete“, „Risikogebiete“ sowie Gebiete, die derzeit nicht mehr als Risikogebiete gelten (s. unten stehend „neu seit der letzten Änderung“) sind wirksam ab Sonntag 2. Mai 2021, um 0:00 Uhr.

1. Neue Virusvarianten-Gebiete – Gebiete mit besonders hohem Infektionsrisiko durch verbreitetes Auftreten bestimmter SARS-CoV-2 Virusvarianten: Brasilien (Virusvarianten-Gebiet seit 19. Januar 2021; bereits seit 15. Juni 2020 Risikogebiet)

2. Neue Hochinzidenzgebiete – Gebiete mit besonders hohem Infektionsrisiko durch besonders hohe Inzidenzen für die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2: Frankreich – das Département Moselle gilt nun als Hochinzidenzgebiet (s. gesamt Frankreich).

3. Neue Risikogebiete – Gebiete mit erhöhtem SARS-CoV-2 Infektionsrisiko: Spanien – das gesamte Land Spanien inklusive der Kanarischen Inseln (seit 21. Februar 2021); nun auch die Autonome Gemeinschaft La Rioja (seit 3. April 2021), die Autonome Gemeinschaft Extremadura (seit 11. April 2021) sowie die Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha (seit 18. April 2021), ausgenommen sind die folgenden autonomen Gemeinschaften: Balearen (seit 14. März 2021), Murcia (seit 14. März 2021), Valencia (seit 14. März 2021), Galicien (seit 21. März 2021).

Für Ein- bzw. Rückreisende aus dem Ausland, die sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, gilt grundsätzlich die Verpflichtung sich unverzüglich nach Einreise in eine zehntägige Quarantäne zu begeben. Außerdem müssen sich Einreisende vor ihrer Ankunft in Deutschland auf https://www.einreiseanmeldung.de anmelden und den Nachweis über die Anmeldung bei Einreise mit sich führen. Nach frühestens fünf Tagen der Quarantäne können sich die Einreisenden auf SARS-CoV-2 testen lassen, um die Quarantänepflicht durch ein negatives Testergebnis zu beenden. Einreisende nach Voraufenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet beachten bitte untenstehende Abweichungen. Um das Gemeinwesen und den Wirtschaftsverkehr aufrecht zu erhalten, sind bestimmte Personengruppen von der Pflicht zur Quarantäne ausgenommen. Auch Ausnahmen aus familiären Gründen sind vorgesehen. Bei Fragen zu der für Sie RKI – Coronavirus SARS-CoV-2 – Informationen zur Ausweisung interna… https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risik…

02.05.2021, 15:04 geltenden Quarantäneregelung und ggf. für sie geltende Ausnahmeregelungen wenden Sie sich bitte an das Sie betreffende Bundesland. Bestimmungen der jeweiligen Bundesländer können sind auf der folgenden Webseite verlinkt: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-bundeslaender-1745198. Weitere Informationen zur digitalen Einreiseanmeldug finden Sie auch unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/merkblatt-dea/faq-dea.html

Dazu gehören Regionen mit besonders hohen Fallzahlen (Hochinzidenzgebiete) und Regionen, in denen sich bestimmte Virusvarianten (Virusvarianten-Gebiete) ausgebreitet haben. Für diese Einreisende werden strengere Regeln vorgesehen, um den Eintrag des Coronavirus SARS-CoV 2 weiter zu begrenzen und die schnelle Verbreitung neuer Virusvarianten zu vermeiden. Wer sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in einem dieser Regionen aufgehalten hat, ist verpflichtet, bereits bei Einreise einen Nachweis (ärztliches Zeugnis oder Testergebnis) über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mitzuführen und auf Anforderung der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Behörde vorzulegen. Dieser Test darf frühestens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein. Soweit die Einreise aus einem Risikogebiet (inkl. Hochinzidenz- und Virusvarianten-Gebiet) unter Inanspruchnahme eines Beförderers erfolgt, ist der Nachweis außerdem vor Abreise dem Beförderer zum Zwecke der Überprüfung vorzulegen.

Auch bei Kontrollen durch die Bundespolizei (z.B. Einreisekontrolle am Flughafen oder grenznahe Kontrollen bei Einreise auf dem Landweg) kann der Nachweis verlangt werden. Wenn den zu befördernden Personen die Erlangung eines Nachweises im Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet nicht möglich ist, können Beförderer vor Abreise eine Testung durchführen oder durchführen lassen und im Fall einer Negativtestung eine Beförderung vornehmen. Der Abstrich für diesen Test durch den Beförderer darf bei Einreisen aus einem Virusvarianten-Gebiet höchstens 12 Stunden vor Abreise erfolgen. Der Nachweis über ein negatives Testergebnis oder entsprechendes ärztliches Zeugnis ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, jeweils in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu erbringen. Der durchgeführte Test muss die unter https://www.rki.de/tests genannten Anforderungen erfüllen. Nach Voraufenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet ergeben sich auch Abweichungen von der Quarantänepflicht: Die Quarantänezeit nach Voraufenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet beträgt nach landesrechtlichen Regelungen vierzehn Tage. Die Möglichkeit, die Absonderungsdauer durch eine negative Testung am fünften Tag zu verkürzen, entfällt. Weitere Informationen zu Einreisen aus Risiko-, Hochinzidenz- und Virusvarianten-Gebieten finden Sie auch unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/faq-tests-einreisende.html.

Flugeinreisende beachten bitte die grundsätzliche Testnachweispflicht vor Abflug, unabhängig davon, ob sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Der Nachweis muss vor dem Abflug im Ausland dem Beförderer vorgelegt werden. Der Nachweis ist außerdem bei Einreise mitzuführen sowie auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen.

Bitte beachten Sie: Die Bundesregierung prüft fortlaufend, inwieweit Gebiete als Risikogebiete einzustufen sind. Daher kann es auch zu kurzfristigen Änderungen, insbesondere zu einer Erweiterung dieser Liste, kommen. Die bestehenden Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes (https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise) sowie die Informationen der Bundesregierung für Reisende und Pendler (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-regelungen-1735032) haben unverändert Gültigkeit.

Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Einstufung als Risikogebiet basiert auf einer zweistufigen Bewertung. Zunächst wird festgestellt, in welchen Staaten/Regionen es in den letzten sieben Tagen mehr als 50 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner gab. In einem zweiten Schritt wird nach qualitativen und weiteren Kriterien festgestellt, ob z.B. für Staaten/Regionen, die den genannten Grenzwert nominell über – oder unterschreiten, dennoch die Gefahr eines nicht erhöhten oder eines erhöhten Infektionsrisikos vorliegt. Für die EU-Mitgliedstaaten wird seit der 44. Kalenderwoche hier insbesondere die nach Regionen aufgeschlüsselte Karte des Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) berücksichtigt. Die Karte enthält Daten zur Rate der SARS-CoV-2-Neuinfektionen, zur Testpositivität und zur Testrate. Für Bewertungsschritt 2 liefert außerdem das Auswärtige Amt auf der Grundlage der RKI – Coronavirus SARS-CoV-2 – Informationen zur Ausweisung interna… https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risik… 2 von 7 02.05.2021, 15:04

Weitere Informationen: BMG: Regelungen für Einreisende nach Deutschland im Zusammenhang mit COVID-19 Information zur Anerkennung von diagnostischen Tests auf SARS-CoV-2 bei Einreise aus einem Risikogebiet nach Deutschland: Weitere Informationen, Stand 06.05.2021 finden Sie hier:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Tests.html